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Kuschelwuschel.2007
Kuschelwuschel.2007 (Rang: Bachelor)

Kann man ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus der Wohnung, wenn der Vermieter Schimmel nicht entfernt?

Hallo, bei meiner Tochter gab es letztes Jahr Mai einen Wasserschaden, durch reinlaufenden Regen. Inzwischen hat sie an der Stelle Schimmel, den sie auch dem Vermieter mitteilte. Es kamen auch schon 2 Gutachter und nichts geschah. Sie würde jetzt gerne ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausziehen, da sie auch ein kleines Kind hat und gesundheitliche Schäden befürchtet. Darf sie einfach so von jetzt auf nun kündigen? Hat da jemand Ahnung von. Danke schon mal im Voraus

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Gestellt in Wohnrecht, Schimmel, kündigen von heute auf mo 25.07.2008 06:37
geschlossen am: 25.07.2008 15:57

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146798
Hauntres8019

Hauntres8019

Rang: Mileva Einstein (23.619) | schimmel (43), Wohnrecht (6)

5 Minuten nachdem die Frage gestellt worden ist (25.07.2008 06:42)

1

Wenn der Vermieter von diesem Schaden weiß und selbst nach der Begutachtung, durch zwei Gutachter nichts unternimmt, dann kann sie fristlos Kündigen da gesundheitliche Schäden auftreten können, vor allem bei einem Kleinkind.

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2 Kommentare

75073
tshorty

tshorty

Rang: Albert Einstein3 (40.912) | schimmel (6)

89 Minuten nachdem die Frage gestellt worden ist (25.07.2008 08:05)

2

Wegen Schimmelbefall in der Wohnung kann man nicht so ohne weiteres fristlos den Mietvertrag kündigen.
Der Vermieter (Eigentümer) muß erst die Möglichkeit haben, den Schaden zu beseitigen, oder dahin im Vorfeld eine schriftliche Abmahnung erhalten haben.
Eine konkrete Gefährdung der Gesundheit durch Schimmelbefall kann in den meisten Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Solte dieses nicht vorliegen, würde ich dem derzeitigen Mieter zu einer einvernehmlichen Aussprache mit dem derzeitigen Vermieter raten.
Ansonsten könnte sich eine fristlose Kpündigung, sofortiger Auszug aus der Wohnung zum Nachteil des Mieters auswirken.


Ergänzung vom 25.07.2008 08:33:

Habe zur Frage noch ein Urteil des Bundesgerichtshof gefunden.
(BGH: Az.: VIII ZR 182/06)
Quelle: http://blog.immowelt.de/node/235 kopieren

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