OLG Hamburg: Kein virtuelles Hausrecht bei Online-Shops
OLG Hamburg, Urteil v. 18.04.2007, Az. 5 U 190/06
Leitsätze der Redaktion
1. Grundsätzlich hat der Betreiber eines Internet-Shops Besuche von Konkurrenten, etwa zum Zweck von Testkäufen oder Testbeobachtungen hinzunehmen. Macht er diese unmöglich, so kann es sich um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG handeln. Ein virtuelles Hausrecht besteht insofern grundsätzlich nicht.
2. Testbesuche durch Wettbewerber sind jedoch dann unzulässig, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können. Es ist insoweit bereits die Gefahr einer Betriebsstörung ausreichend, wenn sich der Tester merklich anders verhält als ein normaler Nachfrager. In diesem Fall ist eine Sperrung des entsprechenden Besuchers zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine technische Abwehrmaßnahme handelt, weil eine Sicherheitssoftware die Aufrufe der Internetseite als auffällig klassifiziert hat.
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Ergänzung vom 09.07.2008 05:34:
Landgericht Muenchen_I Hier drucken
Urteil v. 25.10.2006 - Az.: 30 O 11973/05 - Hausrecht bei Internet-Foren
Leitsatz:
1. Dem Betreiber eines Internet-Forums steht ein virtuelles Hausrecht zu, so dass er grundsätzlich bestimmen kann, welche Personen er zur Diskussion in seinem Forum zulässt und welche nicht.
2. Zwischen dem Betreiber eines Internet-Forums und dem Forum-User wird ein Vertrag geschlossen, durch den der User u.a. das Recht eingeräumt bekommt, Beiträge zu veröffentlichen.
3. Ob dem Betreiber eines Internet-Forums ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, erfordert eine Abwägung der Interessen im jeweiligen Einzelfall. Für eine Kündigung spricht, wenn der Forum-User wiederholt und vorsätzlich gegen die Nutzungsbedingungen verstößt und sich nach der Sperrung seiner Person unter Fiktivnamen erneut anmeldet. Gegen eine außerordentliche Kündigung kann bei sogenannten Meinungsforen sprechen, dass die Nutzungsbedingungen iSd. der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG auszulegen sind. Zudem ist mit zu berücksichtigen, wie der Forum-Betreiber die Anwendung und Durchsetzung seiner Nutzungsbedingungen gegenüber anderen Nutzern handhabt.
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Virtuelles Hausrecht / Hausverbot
Als Virtuelles Hausverbot bezeichnet man ein Hausverbot im Internet, insbesondere das Verbot der Teilnahme an Chats, Internetforen, virtuellen Gästebüchern und ähnlichem.
Die deutsche Rechtsprechung bekräftigte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein solches Hausverbot im Jahre 2000 im Diskussionsforum zu Artikeln von heise.de. In diesem Fall war es im Forum zu Streit und Beleidigungen gekommen, was vom Betreiber als Störung angesehen wurde. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vertrat die Auffassung, dass ein Internetforum mit öffentlichem Besucherverkehr allen offen steht und ein Hausverbot nicht willkürlich ausgeübt werden dürfe (LG Bonn, Urteil vom 16. November 1999, Az. 10 O 457/99). [1]
Gegen dieses Urteil wurde noch Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt. Vor dem OLG Köln einigten sich die Parteien, sodass es zu einer Erledigung der Hauptsache (Urteil des LG Bonn) und zu einer Kostenentscheidung (hier: Kostenaufhebung) gem. § 91a ZPO durch das Gericht kam (OLG Köln, Entscheidung vom 25. August 2000, Az. 19 U 2/00). [2] Der gesperrte Benutzer verpflichtete sich, dem Forum fernzubleiben.
Es kann jedoch aufgrund vertraglicher Grundlagen eine Forensperre verhängt werden (LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2006 – Az. 30 O 11973/05) [3] oder eine entsprechende Forensperre versagt werden (LG München I, Urteil vom 8. März 2007, Az.: 12 O 16615/06, Anerkenntnisurteil gegen den verklagten Forenbetreiber auf Aufhebung der Sperre). Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.
Mangels körperlichen Eindringens ist ein Verstoß gegen das virtuelle Hausverbot nicht als Hausfriedensbruch strafbar.
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